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Bestattungsrecht / Bestattungspflicht

Nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) sind vorrangig die nächsten Angehörigen verpflichtet, die erforderlichen Sorgemaßnahmen zu veranlassen und den Verstorbenen zu bestatten (§ 13).
Als Angehörige gelten auch die registrierten bzw. ständigen Lebenspartner.
Aus der Rechtsstellung der Angehörigen ergibt sich, dass sie über Art und Umfang der Bestattung und der Bestattungsfeier entscheiden, falls der Verstorbene nicht entsprechend Vorsorge in einer Verfügung getroffen hat (§ 14).
Das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz bestimmt die Bestattungsfristen, wonach Leichen frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten sind.
Das Gesetz enthält unter anderem auch Bestimmungen zur Durchführung der Leichenschau (§10), zur Verwendung von Särgen ( § 15) und zu den unterschiedlichen Bestattungsarten (§ 14), wie Erdbestattung (§ 19), Feuerbestattung (§ 20) und der Seebestattung (§ 21).

Bei Entscheidungen über die Art der Bestattung sind die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen zu berücksichtigen.
Sind keine Angehörigen vorhanden oder auffindbar, so veranlasst das Sozialamt des Sterbeortes ein schlichtes (kostengünstiges) Begräbnis.

Zu den Bestattungspflichten gehört, dass der Leichnam oder seine Asche auf einem öffentlichen Begräbnisplatz (Friedhofszwang) oder an einer ausgewiesenen Stelle im Meer (Urnen-Seebegräbnis) beigesetzt wird.

Für die Errichtung und Unterhaltung der Friedhöfe sind in der Regel die Gemeinden zuständig.
Die einzelnen Kommunen haben jeweils ihre eigene Friedhofsordnung, sie regelt z.B. Art der Grabstätte und ihre Gestaltung, Art und Größe des Grabmals und der Grabeinfassung sowie die Kosten der Bestattung und des Erwerbs des Nutzungsrechtes an der Begräbnisstätte.

Die Benachrichtigung der Verwandten, Bekannten

Im engsten Familienkreis sollte man besprechen wer von den Verwandten und Bekannten benachrichtigt werden und ob und in welcher Form eine Zeitungsannonce aufgegeben werden soll.
(Rodenbach Kurier, Hanauer Anzeiger, Frankfurter Rundschau, GNZ, Gelbe Seiten)
Falls der oder die Verstorbene noch berufstätig war, sollte auch der Arbeitgeber benachrichtigt werden.

Der Leichenschauschein - ein wichtiges Dokument

Der Tod eines Menschen ist durch einen Arzt schriftlich zu bestätigen.
Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die Person verstorben ist.
Jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt ist auf Verlangen zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet (§10 FBG).
Der Arzt vermerkt Uhrzeit Todeseintritt und die medizinische Todesursache. Falls eine Todesursache nicht erkennbar ist, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder Fremdverursachung, auch unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, muss die Polizei benachrichtigt werden.
Diese beteiligt dann ihrerseits die Staatsanwaltschaft, damit gegebenenfalls durch gerichtmedizinische Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird.
Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Stirbt jemand im Krankenhaus oder Altersheim, so wird die Todesbescheinigung von dort veranlasst.

Die Sterbeurkunde

Die Todesbescheinigung/der Leichenschauschein ist Voraussetzung für die Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes.
Nach Eintragung in das Sterbebuch erhält man die Sterbeurkunde, die nun zusammen mit dem Leichenschauschein das wichtigste Dokument ist, sowohl für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (Einsargung, Überführung, Krematorium, Beerdigung) wie auch für die Nachlassabwicklung.

Kontakt zur Friedhofsverwaltung

Der Kontakt zur Friedhofsverwaltung  wird in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen hergestellt.
Dieses trifft auch im Auftrag des oder der Sorgeberechtigten die Absprachen zum Bestattungstermin, zur Bestattungsart und zur Grabart mit der Friedhofsverwaltung und erteilt den Bestattungsauftrag.

Erdbestattung / Feuerbestattung

Traditionell ist in unseren Breiten die Erdbestattung, d.h. die Beisetzung des Leichnams in einem Sarg oder die Bestattung der Verbrennungsreste in einer Urne üblich.
Wird eine Grabstelle (neu) erworben, so ist das immer nur ein Nutzungsrecht auf Zeit.
Eine Verlängerung nach Ablauf dieser Zeit ist möglich.
Bei Nachbelegung einer Grabstätte muss das Nutzungsrecht erneut für die Dauer der Ruhezeit erworben werden.
Noch nicht in Anspruch genommene (aber schon bezahlte) Ruhezeiten werden bei den neu entrichteten Gebühren berücksichtigt.
Die Ruhefristen auf den Friedhöfen in Ober- und Niederrodenbach betragen bei einer Erdbestattung abhängig vom Alter der Verstorbenen 25 - 30 Jahre.

Aschenreste einer Verbrennung (Feuerbestattung) werden auf den Rodenbacher Friedhöfen in einer Urne in einer Urnengrabstelle oder in einem Erdgrab beigesetzt.
Wegen des Friedhofszwangs dürfen Urnen z.B. nicht in der Wohnung der Angehörigen aufbewahrt werden.
Dies stellt auch sicher, dass die Begräbnisstätte von allen Verwandten besucht werden kann.

Urnen können auch in einem Grabfeld anonym beigesetzt werden, d.h. ohne weitere Hinweise auf die Verstorbenen.
Die Ruhefrist für Aschen beträgt mindestens 20 Jahre.

Die Einäscherung einer Leiche erfolgt in einem Krematorium.
Die Adressen der deutschen Krematorien können im Internet der Homepage des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. entnommen werden.

Die Sonderform der Seebestattung erfolgt (nach Befreiung vom Friedhofszwang durch das Regierungspräsidium Kassel) durch Versenken der Urne auf offener See.
Es ist eine besonders beschwerte Urne zu verwenden, die wasserlöslich ist und sich nach einer gewissen Zeit auflöst. Die Versenkung erfolgt an einer dafür vorgesehenen Stelle, im küstennahen Gewässer außerhalb der Schifffahrtswege.

Eine Beisetzung auf einem privaten Grundstück oder das Verstreuen der Asche im Freien ist nicht erlaubt (Friedhofszwang).

Die Grabstätten von Einzelgräbern und neuen Familiengräbern werden der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt.

Bestattungsunternehmen

Bestattungsunternehmen wickeln nach dem Tod eines Menschen sehr viele formelle und organisatorische Dinge ab.
Sie sorgen unter anderem für den Transport des Leichnams zur Friedhofshalle und/oder Krematorium, bieten Särge und Urnen an, geben Todesanzeigen auf, kümmern sich um die Ausgestaltung der Trauerfeier, stellen den Kontakt zur jeweiligen Kirchen- oder Religionsgemeinde (katholische Kirchengemeinde) (evangelische Kirchengemeinde) und zur Friedhofsverwaltung her, beauftragen den Organisten für die Trauerfeier und vermitteln Floristen und Steinmetze.

Die Auswahl des Bestattungsunternehmens ist frei gestellt.
Adressen örtlicher und regionaler Bestattungsunternehmen finden Sie auf www.rodenbach.de oder in den Gelben Seiten www.gelbeseiten.de.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. informiert auf seiner Homepage http://www.bestatter.de ausführlich über die Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens und bietet dort auch eine Checkliste der Formalitäten und sonstige Maßnahmen an, die bei einem Sterbefall zu erledigen sind.

Die Gedenkfeier

In der Regel findet unmittelbar vor der Beisetzung oder vor der Überführung des Sarges zum Krematorium eine Gedenkfeier in der Trauerhalle des Friedhofes statt, die von einem Pfarrer der jeweiligen Kirchengemeinde gestaltet wird.

Freie Trauerredner vermitteln die Bestattungsinstitute.
Viele Trauerredner bzw. Trauerrednerinnen bieten aber auch ihre Dienste über das Internet an (z.B. Stichwort Trauerredner bei www.lycos.de oder www.google.de ).

Vielfach üblich, aber nicht zwingend ist nach der Bestattung auch ein Familientreffen in einer Gaststätte, Vereinsheim oder in Veranstaltungsräumen der Gemeinde, wie z.B. dem Bürgerhaus oder der Rodenbachhalle, zu dem auch gute Bekannte eingeladen werden können.

Die Gestaltung der Begräbnisstätte

Bei der Gestaltung der Begräbnisstätte sind die Rahmenbedingungen der Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach einzuhalten.
Die langfristige Pflege der Bepflanzung übernehmen gegen eine entsprechende Gebühr auch nahegelegene Gärtnereien.

Die Regelung des Erbes / der Gang zu den Ämtern

Das Standesamt leitet eine Durchschrift der Todesanzeige an das Ortsgericht Rodenbach weiter.
Vom Ortsgericht werden die Hinterbliebenen innerhalb kurzer Zeit zur Abgabe der Todesfallanzeige aufgefordert, die dann an das Nachlassgericht beim Amtsgericht weitergeleitet wird.
Das Ortsgericht gehört nicht zur Gemeindeverwaltung. Es untersteht unmittelbar dem Amtsgericht.

Mit der Sterburkunde kann man beim Nachlassgericht den Erbschein beantragen.
Es empfiehlt sich, gleich mehrer Erbscheine ausstellen zu lassen.
Für Rodenbach ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht Hanau zuständig.
Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, so gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge.
Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder, sowie der eheliche Partner des Verstorbenen.
Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und Versicherungen des Verstorbenen und ist in bestimmten Fällen für Umschreibungen von Grundstücken beim Grundbuchamt erforderlich.
Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu verteilenden Gegenstände erstellt werden.
Über den laufenden Zahlungsverkehr des Verstorbenen (Einzugsermächtigungen, Daueraufträge) sollte sich Gewissheit verschafft und über evtl. Änderungen entschieden werden.

Der Verstorbene muss bei der Krankenkasse abgemeldet werden. Ggfs. sind auch andere Ämter wie das Versorgungsamt oder das Sozialamt zu benachrichtigen.

An eine Benachrichtigung des letzten Arbeitgebers sollte man ebenso denken wie an die Benachrichtigung der Organisationen, deren Mitglied der oder die Verstorbene war.

In Rentesachen helfen die Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder die Gemeindeverwaltung weiter.

Evtl. müssen bestehende Verträge gekündigt, umgeschrieben oder an die neuen Verhältnisse angepasst werden (Versicherungen, Mietverträge, Bezug von Zeitschriften, Stromlieferant, Telefongesellschaft, Gas-/Wasserversorgung).

Die Nachsorge

Zur Nachsorge gehört u.a. die sorgfältige Verwahrung der Dokumente, am besten in einem eigens dafür angelegten Ordner. Insbesondere Rechnungen und Gebührenbescheide sollten aufbewahrt werden, da sie steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Die Bestattungskosten

Im Zusammenhang mit einer Bestattung fallen vielfältige Kosten an. Eine Übersicht über die bei der Gemeinde anfallenden Kosten finden sie hier.

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