Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Nr. 99105010029000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Verkehr mit Kraftomnibussen betreiben oder Ausflugsfahrten bzw. Ferienzielreisen durchführen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Erteilung der Genehmigung
- im Verkehr mit Kraftomnibussen ist das Regierungspräsidium,
- für Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens
zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
- Zuständig für die Fachkundeprüfung ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
- Zuständig für die Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
- Zuständig für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat.
Rechtsgrundlage
- Satzung der jeweils zuständigen IHK
- § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
- https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__13.html
- Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10. 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Fachlich freigegeben am
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Nachweise sind für das Ablegen der Fachkundeprüfung erforderlich:
- bei Anmeldung: ausgefülltes Anmeldeformular
- am Prüfungstag: Nachweis über die bereits gezahlte Prüfungsgebühr, schriftliche Einladung zur Prüfung, gültiger Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden von den Kammern aufwandsbezogen ermittelt und können im Einzelnen unterschiedlich ausfallen.